Auf Windräder setzen, statt auf Luftschlösser.

Konkreter Beitrag zur Energiewende

Als Impact-Fonds investiert der QEEE gezielt in Infrastrukturprojekte für Erneuerbare Energien und leistet damit einen konkreten Beitrag zur Energiewende. Dabei reduziert der Fonds nicht nur die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (PAI*), sondern erzielt eine direkte nachhaltige Wirkung.

Investieren Sie mit explizitem Nachhaltigkeitsziel.

Der QEEE ist ein Impactfonds nach Artikel 9 im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung. Das bedeutet, dass der Fonds sehr strenge Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG-Kriterien) erfüllt und gleichzeitig hauptsächlich in Projekte mit messbarem Nachhaltigkeitsbeitrag (Impact) investiert. Damit ist der QEEE das erste offene Infrastruktur-Sondervermögen, das diese strengen Anforderungen erfüllt und diese Nachhaltigkeitskategorie erreicht.
Der Fonds orientiert sich an den Prinzipien des UN Global Compact und treibt insbesondere die Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals) im Hinblick auf bezahlbare und saubere Energie (7), menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum (8), Industrie, Innovation und Infrastruktur (9), nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion (12) sowie Maßnahmen zum Klimaschutz (13) voran.

Nachhaltige Investition

 

im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung.

Messbarer positiver ökologischer Beitrag

durch Vermeidung von Treibhausgas- und CO2-Äquivalent-Emissionen

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

der Umweltziele durch Vermeidung von Treibhausgas- und CO2-Äquivalent-Emissionen

Nachhaltig­keits­daten

Einstufung SFDRArtikel 9
PAIsJa
Nachhaltige Investitionen im Sinne der OffenlegungsverordnungMindestens 75 %
Ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der TaxonomieverordnungMindestens 75 %

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen 
(Informationen nach Artikel 10 der Offenlegungsverordnung) 

Die Quadoro Investment GmbH („Gesellschaft“) legt in ihrer Funktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft des Infrastruktur-Sondervermögens „Quadoro Erneuerbare Energien Europa“ („Sondervermögen“), das als Finanzprodukt nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“ oder auch „Sustainable Finance Disclosure Regulation/SFDR“) qualifiziert, nachfolgende Informationen gemäß Artikel 10 SFDR offen. 

Stand: Mai 2024

 

Zusammenfassung 

Mit diesem Finanzprodukt werden nachhaltige Investitionen angestrebt, mit denen ein wesentlicher Beitrag zum Umweltziel Klimaschutz geleistet wird. Im Rahmen der Umsetzung des nachhaltigen Investitionsziels qualifizieren mindestens 75 % der Vermögensgegenstände als ökologisch nachhaltig gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-Verordnung“) sowie Artikel 2 Abs. 17 der Offenlegungsverordnung. Über festgelegte prozessuale Abläufe wird zudem sichergestellt, dass das nachhaltige Investitionsziel nicht erheblich beeinträchtigt wird. 

Zur Messung der Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Sondervermögens werden spezifische Nachhaltigkeitsindikatoren im Einklang mit den unten beschriebenen Methoden herangezogen. Interne Limit-Überwachungssysteme führen vor und nach erfolgten Transaktionen Bewertungen mit Hinblick auf die Erfüllung des nachhaltigen Investitionsziels durch. 

Es werden interne und externe Datenquellen und Datenanbieter genutzt, um sicherzustellen, dass die Investitionen des Sondervermögens im Einklang mit dem nachhaltigen Investitionsziel stehen. Daten externer Anbieter können durch interne Auswertungen und Analysen ergänzt werden. Beschränkungen hinsichtlich der Datenquellen werden durch Due-Diligence-Verfahren in Bezug auf externe Datenanbieter und manuelle Überprüfungen ausgeglichen. 

 

Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels

  • Werden nachhaltige Investitionsziele erheblich beeinträchtigt? 

  • Weshalb werden keine nachhaltige Investitionsziele erheblich beeinträchtigt? 

  • Wie werden relevante Indikatoren berücksichtigt? 

  • Steht nachhaltige Investition mit OECD-Leitsätzen für Multinationals und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang? 

 

Die Wirtschaftstätigkeiten des Sondervermögens dürfen nicht zu einer in Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung definierten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 der Taxonomie-Verordnung führen („Do no significant harm, DNSH“).

Um keine erhebliche Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele des Artikels 9 der Taxonomie-Verordnung sicherzustellen, werden die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2139 genannten Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen beachtet und umgesetzt. 

Weiterhin müssen die Wirtschaftstätigkeiten unter Einhaltung des in Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Mindestschutzes ausgeübt werden. Hierzu hat die Gesellschaft Prozesse und Richtlinien etabliert, die sicherstellen, dass bei der Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten für Rechnung des Sondervermögens internationale soziale und arbeitsrechtliche Mindeststandards befolgt werden und damit der Mindestschutz des Artikels 18 der Taxonomie-Verordnung gewährleistet ist. Sie orientiert sich dabei insbesondere an den folgenden Grundsätzen bzw. Leitlinien:

  • Grundsätze verantwortlichen Investierens der Vereinten Nationen (PRI)

  • UN Global Compact

 

Überdies wird die Gesellschaft sicherstellen, dass die Investitionen des Sondervermögens den technischen Bewertungskriterien, die die Kommission in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 festgelegt hat, entsprechen.

 

Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts

  • Wie ist das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts zu erläutern? 

 

Das Sondervermögen investiert mittelbar über Infrastruktur-Projektgesellschaften in Energieprojekte.

Um sich als taxonomiekonforme, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit zu qualifizieren, muss die Wirtschaftstätigkeit die nachfolgend genannten Anforderungen des Artikels 3 der Taxonomie-Verordnung vollständig einhalten. 

  1. Durch die Erzeugung, Übertragung, Speicherung oder Nutzung erneuerbarer Energien leistet die Investition einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Umweltziels Klimaschutz nach Artikel 9 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung. Die Wirtschaftstätigkeit darf nicht zu einer in Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung definierten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 der Taxonomie-Verordnung führen („Do no significant harm, DNSH“). Um keine erhebliche Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele des Artikels 9 der Taxonomie-Verordnung sicherzustellen, werden die in Anhang I der RTS zur Taxonomie-Verordnung genannten Kriterien beachtet und umgesetzt.

  2. Die Investition muss unter Einhaltung des in Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Mindestschutzes ausgeübt werden.

 

Anlagestrategie

  • Welche Anlagestrategie wird zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels benutzt?

  • Wie ist die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung gestaltet? 

 

Die Investitionen des Sondervermögens sollen primär in solche Infrastruktur-Projekt­gesellschaften erfolgen, die Infrastrukturen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Windenenergie, Solarenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse und Wasserstoff errichten, sanieren, halten, betreiben oder bewirtschaften sowie Infrastrukturen aus dem Sektor der Energiespeicherung und Energieübertragung, einschließlich Stromversorgungssysteme, Gas- und Fernwärmenetze (inklusive Fernwärmeerzeugung), Energieinfrastrukturen in Speichertechnik und andere Energietechnologien (nachfolgend unter den Begriffen „Energieprojekte“ oder „Infrastrukturen“ zusammengefasst“).

Die Investitionen des Sondervermögens stellen sich, gemessen an den Anlagegegen­ständen der Infrastruktur-Projektgesellschaften, wie folgt dar:

Der Investitionsfokus liegt auf den in Betrieb befindlichen Infrastrukturen. Daneben können auch Investitionen in früheren Phasen getätigt werden, diese dürfen maximal 10 % in der Projektentwicklungsphase vor Vorliegen der Baugenehmigung und maximal 40 % in der Bauphase betragen. 

Das Portfolio wird über die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums diversifiziert, wobei maximal 50 % in einem Land investiert werden dürfen. 

Die Vermarktung des produzierten Stroms soll über Feed-in Tarif-Systeme, Stromabnahme­verträge mit Stromabnehmern (PPAs) und/oder den Spotmarkt erfolgen. 

Die vorstehend benannten Anlagegrenzen beziehen sich auf den Wert des Sondervermögens (inkl. Kredite) und müssen erst 48 Monate ab Auflage des Sondervermögens eingehalten werden.

Weitere Anlagegrenzen zur Mindestliquidität, Kreditaufnahme, Währungsrisiken, Liquiditätsanlage sowie Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können den Besonderen Anlagebedingungen entnommen werden. Diese Anlagegrenzen sind unmittelbar mit Fondsauflage einzuhalten und unterliegen somit keiner Anlaufphase. 

Der auf die Investitionen des Sondervermögens entfallende Umsatz, der auf Ebene der Infrastruktur-Projektgesellschaften aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten generiert wird, beträgt mindestens 75 %. Der Umsatzanteil wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 in Verbindung mit Abschnitt 1.1.1. von Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2178 berechnet. 

 

Aufteilung der Investitionen 

  • Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?

 

Das Sondervermögen tätigt mittelbare Investitionen in Infrastrukturen, die in Unterkategorie „#1 Nachhaltige Investitionen“ fallen und zur Erreichung des Umweltziels Klimaschutz beitragen. 

Ungeachtet des verbindlichen Mindestanteils nachhaltiger Investitionen in Höhe von 75 %, sollen 100 % der Investitionen des Sondervermögens gemessen an den Umsätzen der Infrastruktur-Projektgesellschaften als nachhaltig gemäß Artikel 2 Nummer 17 der Offenlegungsverordnung eingestuft werden; unberücksichtigt bleiben diesbezüglich Investitionen für Zwecke des Liquiditätsmanagements, Derivate sowie Investitionen mit einer unzureichenden Datenbasis. Die Umsatzanteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 in Verbindung mit Abschnitt 1.1.1. von Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2178 berechnet.

Bestandteil der Anlagestrategie des Sondervermögens ist nach Maßgabe der Anlage­bedingungen auch die Anlage in Geldmarktinstrumente oder andere Instrumente zur Liquiditätssteuerung sowie von Derivaten zu Absicherungszwecken. Für diese Anlagen ist kein ökologischer oder sozialer Mindestschutz vorgesehen. 

Aufgrund des geringen Umfangs der nicht nachhaltigen Investitionen und ihres Einsatzes zu Zwecken der Absicherung/Liquiditätssteuerung wird die Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels nicht dauerhaft beeinträchtigt.

Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels

  • Wie werden das nachhaltige Investitionsziel und die Nachhaltigkeitsindikatoren überwacht?

  • Wie sehen die entsprechenden internen oder externen Kontrollmechanismen aus? 

 

Zur Überwachung und Sicherstellung von Anlagerestriktionen, die zur Erfüllung des nachhaltigen Investitionsziels des Sondervermögens in der Anlagestrategie definiert sind, wurden technische Kontrollmechanismen implementiert, wodurch sichergestellt wird, dass keine der im Rahmen der Erfüllung des nachhaltigen Investitionsziels durchgeführten Investitionen gegen die in der Anlagestrategie beschriebenen Kriterien einer nachhaltigen Investition verstoßen. Diesbezüglich erfolgen fortlaufend Anlagegrenzprüfungen durch das Risikomanagement sowie weitere qualitative Prüfungen durch das Portfoliomanagement der Gesellschaft. 

Externe Kontrollen erfolgen zudem regelmäßig durch Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung der Jahresberichte des Sondervermögens.

 

Methoden 

  • Welche Methoden werden genutzt, um das Erreichen des nachhaltigen Investitionsziels zu messen?

  • Wie werden die Nachhaltigkeitsindikatoren für diese Messung verwendet?

 

Die Bewertung des Beitrags nachhaltiger Investitionen zum Klimaschutz basiert auf der Ermittlung vermiedener Treibhausgasemissionen. Dies beruht auf der Annahme, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Folge hat, dass der Verbrauch fossiler Brennstoffe allmählich abnimmt, was wiederum zu einer Verringerung der CO2e-Emissionen[1] führt.

Die Berechnung der vermiedenen CO2e-Emissionen durch die Energieprojekte des Sondervermögens basiert auf der Methodik der European Environment Agency (EEA)[2]

  1. Zunächst wird die Nettostromerzeugung der Energieprojekte in Kilowattstunden berechnet/prognostiziert. Dabei handelt es sich um die erzeugte Brutto-Strommenge abzüglich des Eigenverbrauchs der Anlage. Für Prognosezwecke werden für die Brutto-Strommenge P50-Werte (Erwartungswert bei durchschnittlichen Bedingungen für die Energieproduktion) genutzt. 

  2. Basierend auf den Daten der EEA wird anschließend der länder- und jahresspezifische CO2e-Emissionsfaktor ausgewählt. Dieser Vermeidungsfaktor gibt als Multiplikator darüber Auskunft, wie viel Kilogramm pro Kilowattstunden CO2e-Emissionen von fossilen Energieträgern durch die Nutzung erneuerbarer Energieträger ersetzt werden. 

  3. Schließlich werden die produzierte Netto-Strommenge und der im vorherigen Schritt ermittelte Emissionsfaktor miteinander multipliziert, um die durch die Anlage vermiedenen CO2e-Emissionen zu berechnen.

CO2e-Emissionen = jeweiliger CO2e Emissionsfaktor ∗ produzierte Netto-Strommenge

Um die Auswirkungen der nachhaltigen Investitionen verständlicher darzustellen, werden zwei vereinfachte Darstellungen aus der Berechnung abgeleitet. Einerseits wird ermittelt, wie viele 4-Personen-Haushalte durch eine Investition in erneuerbare Energien mit Energie versorgt werden können. Andererseits wird die potenzielle Fahrstrecke von Elektrofahrzeugen berechnet, die mit dem durch diese Investition erzeugten Strom erreicht werden könnte.

Die nachhaltigen Investitionen des Sondervermögens dürfen weiterhin nicht zu einer in Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung definierten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 der Taxonomie-Verordnung führen („Do no significant harm, DNSH“). 

Um keine erhebliche Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele des Artikels 9 der Taxonomie-Verordnung sicherzustellen, werden die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2139 genannten Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen beachtet und umgesetzt. 

Weiterhin müssen die Wirtschaftstätigkeiten unter Einhaltung des in Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Mindestschutzes ausgeübt werden. Hierzu hat die Gesellschaft Prozesse und Richtlinien etabliert, die sicherstellen, dass bei der Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten für Rechnung des Sondervermögens internationale soziale und arbeitsrechtliche Mindeststandards befolgt werden und damit der Mindestschutz des Artikels 18 der Taxonomie-Verordnung gewährleistet ist. Sie orientiert sich dabei insbesondere an den folgenden Grundsätzen bzw. Leitlinien:

  • Grundsätze verantwortlichen Investierens der Vereinten Nationen (PRI)
  • UN Global Compact

 

Überdies wird die Gesellschaft sicherstellen, dass die Investitionen des Sondervermögens den technischen Bewertungskriterien, die die Kommission in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 festgelegt hat, entsprechen.

 

Datenquellen und -verarbeitung 

  • Welche Datenquellen werden verwendet?

  • Welche Maßnahmen werden zur Sicherung der Datenqualität getroffen?

  • Auf welcher Art und Weise erfolgt die Datenverarbeitung?

  • Welcher Anteil der Daten wird geschätzt?

 

Die Daten der European Environment Agency werden verwendet, um den wesentlichen Beitrag zum Umweltziel zu messen. 

Ausschlüsse und Kontroversen-Monitoring erfolgt auf Basis der Daten, die von den technischen und kaufmännischen Dienstleistern der Infrastruktur-Projektgesellschaften bereitgestellt werden. 

Die von externen Anbietern zur Verfügung gestellten Daten werden in die Datenbank der Gesellschaft überführt und durch internes Research und interne Analysen seitens des Portfoliomanagements und ESG-Experten der Gesellschaft ergänzt.

 

Beschränkungen hinsichtlich Methoden und Daten 

  • Welche etwaigen Beschränkungen existieren bezüglich der Methoden und Daten?

  • Warum haben diese Beschränkungen keine Auswirkungen auf das Erreichen des Ziels?

 

Bei der (internen) Datenbeschaffung sowie der Auswahl der externen Anbieter geht die Gesellschaft mit der größtmöglichen Sorgfalt vor. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Daten der externen Anbieter wird jedoch keine Gewährleistung übernommen. Es kann insofern nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesellschaft die zur Umsetzung der Strategie erforderlichen Daten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der erforderlichen Datenqualität erhält. Sofern für die Ermittlung der Vergleichswerte erforderliche Daten nicht vorliegen und auch nicht beschafft werden können (etwa, weil aufgrund bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen diese von Dritten nicht herausverlangt werden können), werden die bestmöglichen Alternativen zur Ermittlung der Daten herangezogen. Sofern nichtsdestoweniger weiterhin keine adäquaten Daten beschafft werden können, erfolgt die Erhebung anhand von Annahmen sowie Schätzungen durch die Gesellschaft oder geeignete Vergleichswerte. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesellschaft aufgrund einer Fehleinschätzung den Anteil der nachhaltigen Investitionen zu Unrecht für eingehalten hält. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Gesellschaft unbeabsichtigt die definierten Anlagekriterien verletzt. Daneben besteht das Risiko, dass ein Energieprojekt im Laufe der Haltezeit die jeweils festgelegten Merkmale nicht mehr erfüllt. Dies kann zur Folge haben, dass die Gesellschaft gezwungen ist, Anteile an Infrastruktur-Projektgesellschaften zu veräußern. 

 

Sorgfaltspflicht 

  • Welche Verfahren werden zur Wahrung der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten angewandt? 

  • Welche internen und externen Kontrollen existieren hierfür?

 

Die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten des Sondervermögens, auch „Due-Diligence-Prozess“ genannt, ist durch vertragliche Regelungen, fest implementierte, standardisierte Prozesse und verbindliche interne Richtlinien geregelt. Diese beziehen sich auch auf die verbindlichen Nachhaltigkeitsaspekte der Anlagestrategie.

Das Sondervermögen unterliegt zudem fortlaufend Risiko- und Compliance-Prozessen bezüglich der Einhaltung der Anlagegrenzen. Die Portfoliozusammensetzung wird kontinuierlich überwacht und die Erfüllung des nachhaltigen Investitionsziels, sowie die Einhaltung der implementierten Prozesse einmal im Jahr durch den Wirtschaftsprüfer geprüft.
 

 

Mitwirkungspolitik

  • Welche Mitwirkungspolitik wird angewandt, soweit diese Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels ist?

  • Bestehen etwaige Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird?

 

Die Quadoro Investment GmbH investiert für Rechnung des Sondervermögens in Infrastruktur-Projektgesellschaften, die kein eigenes Personal beschäftigen und die regelmäßig keinen umfangreichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sofern die Verwaltung dieser Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht durch Mitarbeiter der Gesellschaft erfolgt, wird im Rahmen der Dienstleister-Due-Diligence geprüft, ob es Anzeichen für Verstöße gegen Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensführung gibt.

 

Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels

  • Liegt ein Referenzwert gemäß CTB oder PAB vor? 

  • Wie werden die kontinuierlichen Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels einer Reduzierung der CO2-Emissionen im Hinblick auf de Ziele des Pariser Übereinkommens sichergestellt?

  • Inwieweit werden methodischen Anforderungen der Delegierten VO 2020/1818 erfüllt?

 

Das Sondervermögen nutzt keinen Referenzwert.  

 


[1]Das Ergebnis wird in Form von CO2-Äquivalent (CO2e) Emissionen dargestellt. Das bedeutet, dass Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O) und alle Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FKW) einbezogen und anhand von CO2 als Bezugsgröße gemessen werden.